§ 1 (Name und Sitz)
(1) Der Verein führt den Namen „Burschenverein Königsbrunn e. V.“.
(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
(3) Der Sitz des Vereins ist 86343 Königsbrunn.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
(1) Der Burschenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Burschenvereins ist die Förderung und Pflege von Bildung und Erziehung der Jugend im ländlichen Raum, der Heimatkunde, der Heimatpflege und des traditionellen Brauchtums. Außerdem werden Lebens- und Bleibeperspektiven im ländlichen Raum geschaffen und erhalten. Der Burschenverein engagiert sich außerdem im Bereich der Förderung der Jugendhilfe im ländlichen Raum.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch offene Jugendarbeit im ländlichen Raum, Veranstaltungen, die dem traditionellen Brauchtum dienlich sind, die Förderung des regionalen Dialektes und die Einrichtung und Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten für die offene Jugendarbeit im Sinne des Satzungszwecks sowie das Abhalten regelmäßiger Treffen der jungen Bevölkerung zum gegenseitigen Austausch.
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Burschenverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Burschenvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Burschenvereins.
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Burschenvereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 (Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft)
(1) Mitglieder des Burschenvereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Burschenvereins unterstützen.
(2) Der Burschenverein hat die folgenden Mitglieder:
a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder
(3) Die Mitglieder des Burschenvereins werden in nachfolgenden Kriterien eingeteilt
a) Aktives Mitglied des Burschenvereins kann jede natürliche Person werden b) Passives Mitglied des Burschenvereins kann jede natürliche Person werden
(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Burschenvereins zu stellen.
(5) Mitglied der Königsjugend kann jeder werden, der bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(6) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(7) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(8) Jedes Mitglied ist angehalten, an Veranstaltungen und Projekten des Vereins teilzunehmen und ist verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu leisten.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Mitglieder, die ihre Beitragspflicht nicht oder wiederholt säumig erfüllen, die durch ihr Verhalten das Ansehen der Königsjugend gröblich schädigen, können aus der Königsjugend ohne Einhaltung einer Frist ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied anzuhören.
(4) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keine Ansprüche gegenüber dem Verein.
§ 9 (Beiträge)
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich an den Kassierer des Vereins zu entrichten.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung fest-gesetzt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich 10 (Zehn) Euro.
(3) Die Mitgliedsbeiträge der aktiven und passiven Mitglieder sind unabhängig voneinander und können sich in der Höhe unterscheiden.
§ 10 (Organe des Burschenvereins Königsbrunn)
Organe des Burschenvereins sind
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§ 11 (Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
a) die Wahl und Abwahl des Vorstandes b) Entlastung des Vorstandes c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes d) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins g) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen h) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben
(3) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Anschrift/E-Mail-Adresse gerichtet war.
(6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beim dem/der 1. Vorsitzenden beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(7) Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Burschenvereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(9) Versammlungsleiter ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der/die stellv. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die Schriftführer/in nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(10) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(12) Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks oder der Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 (Vorstand)
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden, b) dem/der stellv. Vorsitzenden.
(2) Der Burschenverein wird durch die Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Wobei jeder allein zur Vertretung berechtigt ist.
(3) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden, b) dem/der stellv. Vorsitzenden, c) dem/der Kassierer/in, d) dem/der Schriftführer/in.
Dem Gesamtvorstand gehören bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern an.
(4) Der Gesamtvorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(5) Der Gesamtvorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
(7) Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden.
(8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
(9) Wählbar sind alle aktiven Mitglieder.
(10) Wiederwahl ist zulässig.
(11) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(12) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(13) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsregelungen entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 13 (Ehrenmitgliedschaft)
(1) Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Hierbei wird eine Zweidrittelmehrheit benötigt.
(2) Ehrenmitglieder sollten sich in besonderem Maße für den Burschenverein verdient gemacht haben.
(3) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die passiven Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 14 (Datenschutz)
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
a) Vor- und Nachname, b) Adresse, c) Geburtsdatum, d) Telefonnummer(n), e) E-Mail-Adresse und
f) Bankverbindung
(2) Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(3) Ferner gelten die Regularien der DSGVO.
§ 15 (Ordnungen)
(1) Der Verein besitzt eine „Allgemeine Vereinsordnung“. Sie wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Darüber hinaus ist der Gesamtvorstand ermächtigt bei Bedarf folgende Ordnungen zu beschließen
a) Interne Geschäftsordnung des Vorstandes
b) Benutzungsordnungen für vereinseigene Anlagen und Gegenstände
(3) Alle Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und müssen nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie sind jedoch jedem Vereinsmitglied zugänglich zu machen.
§ 16 (Auflösung des Burschenvereins)
(1) Die Auflösung des Burschenvereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke berufenen Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Burschenvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Freiwillige Feuerwehr Königsbrunn e. V. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 17 (Inkrafttreten)
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 09.03.2019 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Königsbrunn, 09.03.2019
Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 05.09.2019 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein.